donum vitae ist ein eigenständiger bürgerlich-rechtlicher Verein, gegründet von katholischen Christen, gemeinsam getragen mit Christen anderer Konfessionen und Menschen, die unseren Grundsätzen und Zielen zustimmen. Der Bundesverband mit Sitz in Bonn setzt sich auf bundespolitischer Ebene dafür ein, unsere Gesellschaft familien- und kinderfreundlich zu gestalten.
Nach dem Ausstieg der katholischen Bischöfe aus dem gesetzlichen Beratungssystem wurde donum vitae als bürgerlicher Verein von Laien am 24.09.1999 gegründet, um das katholische Element im System der staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungen zu erhalten. Die Gründung von donum vitae entsprang der Überzeugung, dass eine verpflichtende, ergebnisoffene, aber zielgerichtete Beratung die beste Möglichkeit ist, um Frauen im Konflikt zu erreichen und ungeborenes Leben zu schützen. Inzwischen ist donum vitae bundesweit an mehr als 200 Orten mit Beratungs- oder Außenstellen präsent. Wir beraten Frauen, Männer und Paare – unabhängig von ihrer Nationalität, Konfession und sexuellen Orientierung. Die Arbeit von donum vitae geht von einem integrativen Beratungskonzept aus: Neben der Beratungstätigkeit vermittelt donum vitae auch finanzielle Hilfen und weitere Unterstützung für schwangere Frauen und Mütter in Not. Wir beraten Frauen und Paare auch nach einem Schwangerschaftsabbruch, nach Fehl- oder Totgeburt, sowie bei Fragen der Familienplanung. Darüber hinaus führen unsere Beraterinnen und Berater sexualpädagogische Veranstaltungen durch und vermitteln Jugendlichen Grundlagen im Umgang mit verantwortungsvoller Sexualität. Mit unserer Präventionsarbeit wollen wir auch dazu beitragen, ungewollte Schwangerschaften, insbesondere bei sehr jungen Frauen, zu verhindern. Unsere Beraterinnen und Berater sind ausgebildete Fachkräfte. Ihre fortlaufende Weiterbildung und die enge Zusammenarbeit mit Ärzt*nnen, Fachkräften, Behörden sowie Betreuungs- und Behinderteneinrichtungen sichern die hohe Qualität unserer Beratung.
donum vitae ist ein föderal strukturierter Verband. Neben dem Bundesverband gibt es 11 Landesverbände und mehr als 60 regionale Trägervereine. Unsere staatlich anerkannten Beratungsstellen sind berechtigt, einen Beratungsnachweis gemäß § 219 StGB auszustellen.
Präambel
In der klaren Erkenntnis, dass das Leben ungeborener Kinder nicht gegen die Frau geschützt werden kann, sondern mit der Frau geschützt werden muss,
in der gesicherten Erfahrung, dass die Frau in einem Schwangerschaftskonflikt durch Beratung nur erreicht werden kann, wenn auf eine Strafandrohung gegenüber der beratenen Frau verzichtet wird,
in der festen Überzeugung, dass die Verantwortung für den Schutz des Lebens ungeborener Kinder auch zukünftig den Einsatz deutscher Katholiken für eine katholisch geprägte Schwangerschaftskonfliktberatung verlangt,
haben katholische Bürgerinnen und Bürger donum vitae zur Förderung des Schutzes des menschlichen Lebens e.V. gegründet.
§ 1
Name und Sitz
1) Der Verein führt den Namen donum vitae zur Förderung des Schutzes des menschlichen Lebens e.V., im Folgenden donum vitae e.V. genannt.
2) Der Verein hat seinen Sitz in Bonn und ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2
Selbstverständnis, Auftrag und Zweck
1) donum vitae e.V. ist ein bürgerlich-rechtlicher Verein, gegründet und getragen von katholischen Christinnen und Christen, gemeinsam getragen mit Christinnen und Christen anderer Konfessionen und Menschen, die sich für den Schutz des menschlichen Lebens, namentlich den Schutz des Lebens ungeborener Kinder einsetzen und Frauen in Schwangerchaftskonflikten mit Rat und Tat nahe sein wollen. Das Leitbild von donum vitae in der jeweils gültigen Fassung ist Bestandteil dieser Satzung.
2) donum vitae e.V. koordiniert und vertritt die anerkannten Landesverbände auf Bundesebene. Die Landesverbände regeln ihre Angelegenheiten im Sinne von donum vitae selbst und wählen ihre Organe. Die Satzungen der Landesverbände in der jeweils beschlossenen Fassung bedürfen der Genehmigung durch den Bundesverband. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Landessatzungen den in der Präambel und in § 2 der Bundessatzung formulierten Grundsätzen des Selbstverständnisses, des Auftrags und des Zwecks von donum vitae entsprechen.
3) In der Wahrnehmung des Auftrags Leben zu schützen, namentlich für den Schutz des Lebens ungeborener Kinder einzutreten, verfolgt donum vitae e.V. das Ziel, für die Förderung und Trägerschaft von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen die notwendigen Voraussetzungen zu schaffen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen. In diesen Beratungsstellen wird schwangeren Frauen umfassende Beratung und Hilfe angeboten. Die Beratung schließt die Schwangerschaftskonfliktberatung im Sinne der geltenden gesetzlichen Bestimmungen ein und erfolgt nach dem Beratungskonzept, das vom Vorstand des donum vitae e.V. beschlossen worden ist.
4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das Selbstverständnis, den Auftrag und den Zweck von donum vitae e.V. bejaht. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
2) Darüber hinaus sind Mitglieder des Vereins die von donum vitae e.V. anerkannten rechtsfähigen, steuerbegünstigten donum vitae-Landesverbände. Sie nehmen ihre Mitgliedschaftsrechte durch von den Landesvorständen entsandte Delegierte wahr.
3) Mitgliedsbeiträge werden nach einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung erhoben.
4) Die Mitgliedschaft nach § 3 1) endet mit dem Tod, mit der schriftlich an den Vorstand gerichteten Austrittserklärung oder mit einem Ausschluss. Die Mitgliedschaft nach § 3 2) endet durch Auflösung des Landesverbandes, durch einen Ausschluss oder durch Wegfall der Gemeinnützigkeit.
5) Jedes Mitglied soll die Tätigkeit von donum vitae in der Öffentlichkeit überzeugend vertreten und weitere Personen für die Arbeit von donum vitae gewinnen, eine kinder- und familienfreundliche Gesellschaft fördern und durch regelmäßige Spenden zur Finanzierung der Tätigkeit von donum vitae beitragen.
§ 4
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 5
Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung berät Grundsatzfragen der Arbeit von donum vitae und beschließt Mustersatzungen für Landesverbände, für donum vitae-Organisationen sowie für donum vitae-Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen, die von donum vitae e.V. anerkannt werden. Die Mustersatzungen müssen den in der Präambel und in § 2 dieser Satzung in der jeweils gültigen Fassung formulierten Grundsätzen des Selbstverständnisses, des Auftrags und des Zwecks von donum vitae entsprechen. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden, die beiden Stellvertreter sowie sechs bis acht weitere Vorstandsmitglieder. Die Mitgliederversammlung genehmigt den Jahresetat und beschließt die Jahresrechnung, den Delegiertenschlüssel und die Beitragsordnung, bestellt jährlich Abschlussprüfer und/oder Kassenprüfer, entscheidet über die Entlastung des Vorstands, das Leitbild des Verbandes sowie über den Ausschluss eines Mitglieds und kann den Verein auflösen.
2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird von der bzw. dem Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich beantragt wird.
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist in jedem Fall, eine außerordentliche dann beschlussfähig, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder teilnimmt.
3) Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Versammlung durch Einwahl der Mitglieder in eine Video- oder Telefonkonferenz abgehalten werden. Die Entscheidung über die Form der Versammlung trifft der Bundesvorstand und teilt diese in der Einladung zur Versammlung mit. Diese Entscheidung kann im schriftlichen Umlaufverfahren erfolgen, wobei die Einschränkung in § 6 (4) Satz 7 dieser Satzung keine Anwendung findet. Die Form der Versammlung ist in der Niederschrift zur Sitzung zu protokollieren.
4)
a) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der an der Versammlung teilnehmenden Mitglieder. Jedoch bedarf es zum Ausschluss eines Mitglieds, einer Satzungsänderung (einschließlich der in § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB genannten Fälle) und der Auflösung des Vereins einer Zweidrittelmehrheit der teilnehmenden Mitglieder des Vereins.
b) Die Mitglieder des Bundesvorstands, die zu Beginn einer Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind, bleiben stimmberechtigt bis zur Schließung (durch den Versammlungsleiter) der Mitgliederversammlung, auch wenn sie nicht erneut zu Mitgliedern des Bundesvorstands berufen worden sind. Neu gewählte Mitglieder des Bundesvorstands sind stimmberechtigt ab Eröffnung (durch den Versammlungsleiter) der folgenden Mitgliederversammlung.
5) Der Mitgliederversammlung gehören stimmberechtigt an:
a) Die Mitglieder gemäß § 3 Abs. 1 dieser Satzung.
b) Die Mitglieder des Bundesvorstands gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 dieser Satzung.
c) Die Mitglieder gemäß § 3 Abs. 2 dieser Satzung, die durch Delegierte nach folgendem Schlüssel vertreten werden:
Landesverbände, Delegiertenzahl
Baden-Württemberg 3
Bayern 8
Berlin-Brandenburg 3
Hessen 3
Mecklenburg-Vorpommern 2
Niedersachsen 5
Nordrhein-Westfalen 8
Rheinland-Pfalz 3
Saarland 2
Sachsen 2
Schleswig-Holstein 2
Thüringen 2
Gesamt 43
Soweit in Zukunft von donum vitae e.V. weitere rechtsfähige, steuerbegünstigte donum vitae-Landesverbände im Sinne des § 3 Abs. 2 anerkannt werden, entsenden diese – vom Zeitpunkt der Anerkennung an und vorbehaltlich einer späteren Anpassung des in Abs. 5c) aufgeführten Delegiertenschlüssels – je zwei stimmberechtigte Delegierte zu den Mitgliederversammlungen.
6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt, das von der bzw. dem Vorsitzenden und der Protokollführerin bzw. dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Mitgliederversammlung binnen drei Monaten zuzuleiten. Die förmliche Beschlussfassung über das Protokoll bleibt der Mitgliederversammlung des Folgejahres vorbehalten.
7) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 6
Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, sowie sechs bis acht weiteren Vorstandsmitgliedern. Die bzw. der Vorsitzende gemeinsam mit einer bzw. einem stellvertretenden Vorsitzenden oder die beiden stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam sind Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
2) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und fasst alle Beschlüsse, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
3) Der Vorstand entscheidet insbesondere über
a) das Beratungskonzept von donum vitae e.V.;
b) die Anerkennung von donum vitae-Organisationen auf Bundesebene, die Anerkennung von Landesverbänden sowie die Anerkennung von donum vitae-Organisationen und von donum vitae-Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen in den Ländern, in denen ein Landesverband nicht besteht;
c) die Kooption von bis zu zwei weiteren, stimmberechtigten Vorstandsmitgliedern;
d) die Erstellung des Jahresetats und der Jahresrechnung;
e) die Grundsätze der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit;
f) die Grundsätze der Spendenwerbung;
g) die Grundsätze der Mittelvergabe und Finanzierung von donum vitae.
4) Der Vorstand wird von der bzw. dem Vorsitzenden oder einer bzw. einem der stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn die Einberufungsfrist gewahrt und mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstands an der Sitzung teilnimmt. Ist der Vorstand nicht beschlussfähig, so kann die bzw. der Vorsitzende unverzüglich eine neue Vorstandssitzung einberufen. Für diese Einberufung ist weder die Schriftform noch die Einberufungsfrist von zwei Wochen erforderlich. In dieser Sitzung ist der Vorstand in jedem Fall beschlussfähig. Der Vorstand kann Beschlüsse in einer gemäß Satz 1 bis 4 einberufenen Video- oder Telefonkonferenz fassen. Wenn kein Mitglied widerspricht, kann der Vorstand im schriftlichen Umlaufverfahren Beschlüsse fassen.
5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für das Beratungskonzept der Schwangerschaftskonfliktberatung und für die Anerkennung von Landesverbänden, von donum vitae-Organisationen und von donum vitae-Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen ist die Mehrheit der Mitglieder des Vorstands erforderlich.
6) Über die Beschlüsse des Vorstands wird ein Protokoll angefertigt, das von der bzw. dem amtierenden Vorsitzenden und der Protokollführerin bzw. dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
7) Die Amtszeit des Vorstands beträgt vier Jahre. Der Vorstand bleibt bis zu Bestellung des neuen Vorstands im Amt.
8) Der Vorstand kann zu seiner Beratung in wichtigen Fragen die Vorsitzenden der Landesverbände zu erweiterten Vorstandssitzungen einladen. Vertretung ist zulässig.
§ 7
donum vitae-Stiftung deutscher Katholiken zum Schutz des menschlichen Lebens
Der Vorstand von donum vitae e.V. kann die Gründung einer Stiftung veranlassen. Die Stiftung erhält den Namen „donum vitae-Stiftung deutscher Katholiken zum Schutz des menschlichen Lebens“. Diese Stiftung soll als Stiftung privaten Rechts errichtet werden.
§ 8
Schlussbestimmungen
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung „donum vitae-Stiftung deutscher Katholiken zum Schutz des menschlichen Lebens“ oder, falls das nicht möglich ist, je zur Hälfte an den Sozialdienst katholischer Frauen und den Deutschen Caritasverband. Der Empfänger hat es unmittelbar und ausschließlich für kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden.
Der Bundesvorstand wird ermächtigt, etwaige Änderungen der Satzung, die das Registergericht oder das zuständige Finanzamt für notwendig halten und nur die Fassung betreffen und keinen Aufschub bis zur nächsten Mitgliederversammlung dulden, ohne nochmalige Einberufung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.
Zuletzt geändert in der Mitgliederversammlung am 16. September 2023
Satzung des donum vitae Bundesverbandes als pdf zum Download
§ 1
Name, Rechtsform, Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen „DONUM VITAE – Stiftung deutscher Katholiken zum Schutz des menschlichen Lebens“.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Bonn.
§ 2
Stiftungszweck
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des dritten Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
(2) Die Stiftung hat den Zweck, Initiativen und Aktionen zum Schutz des Lebens, des ungeborenen wie des geborenen, zu fördern. Dazu gehört insbesondere die Unterstützung der von katholischen Christen getragenen Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen, die ihre Beratungstätigkeit nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz und auf der Grundlage des vom Verein DONUM VITAE e.V. zur Förderung des Schutzes des menschlichen Lebens erlassenen Beratungskonzepts vorzunehmen.
(3) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Stifter erhält keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung.
(5) Die Stiftung kann ihre Mittel anderen steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Verfügung stellen, die damit Zwecke im Sinne des Absatzes 2 verwirklichen.
§ 3
Stiftungsvermögen
(1) Das Anfangsvermögen der Stiftung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Es soll durch Zustiftungen Dritter erhöht werden.
(2) Das Stiftungsvermögen ist ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt und nicht an Auflagen geknüpft sind.
§ 4
Verwendungen der Vermögenserträge und Zuwendungen
(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.
(2) Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
§ 6
Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind der Vorstand, der Stiftungsrat und das Kuratorium.
§ 7
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden und vier weiteren Vorstandsmitgliedern.
(2) Die bzw. der Vorsitzende und die vier weiteren Vorstandsmitglieder werden vom Vorstand des DONUM VITAE e.V. zur Förderung des Schutzes des menschlichen Lebens berufen.
(3) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt fünf Jahre. Eine Wiederberufung der Vorstandsmitglieder ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der laufenden Amtszeit aus, so beruft der Vorstand von DONUM VITAE e.V. für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin bzw. einen Nachfolger.
(4) Der Vorstand ist Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. In diesem Rahmen sind die bzw. der Vorsitzende zusammen mit einer bzw. einem stellvertretenden Vorsitzenden bzw. beide stellvertretende Vorsitzende gemeinschaftlich nach außen vertretungsberechtigt.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Sie erhalten Erstattung ihrer nachgewiesenen, angemessenen Auslagen. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
§ 8
Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Satzung. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
a) die Entscheidung über die Verwendung der Stiftungsmittel auf Grund des Beratungskonzepts des DONUM VITAE e.V. zur Förderung des Schutzes des menschlichen Lebens,
b) die Durchführung und Überwachung der Förderungsmaßnahmen,
c) die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
d) die Aufstellung des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses einschließlich einer Ertragsrechnung sowie die Erstellung eines Jahresberichts
über die Tätigkeit der Stiftung und die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie deren Vorlage an die Stiftungsaufsicht.
(2) Er hat die Genehmigung der Organbeschlüsse und wirtschaftlichen Willenserklärung der Stiftungsaufsicht einzuholen, soweit dies nach staatlichem Recht oder nach dieser Satzung erforderlich ist.
(3) Der Vorstand kann zur Wahrnehmung der laufenden Geschäfte und zur Durchführung seiner Beschlüsse eine oder mehrere Geschäftsführerinnen bzw. einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen und eine Geschäftsstelle einrichten.
(4) Der Vorstand wird von der bzw. von dem Vorsitzenden oder einer bzw. einem stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. Die bzw. der Vorsitzende oder eine stellvertretende Vorsitzende bzw. ein stellvertretender Vorsitzender hat den Vorstand einzuberufen, wenn der Stiftungsrat dies verlangt. In diesem Fall muss die Frist von zwei Wochen nicht eingehalten werden.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen und mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Beschlussfassung kann auch im Wege schriftlicher Abstimmung erfolgen, wenn diesem Verfahren kein Vorstandsmitglied widerspricht. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu verfassen, die von der bzw. dem Vorsitzenden unterzeichnet und dem Vorstand zur Kenntnis gegeben wird.
§ 9
Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens neun, höchstens zwölf Mitgliedern. Die bzw. der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder werden vom Vorstand des DONUM VITAE e.V. zur Förderung des Schutzes des menschlichen Lebens berufen.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrats beträgt fünf Jahre. Wiederberufung ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates während der laufenden Amtszeit aus, so beruft der Vorstand des DONUM VITAE e.V. für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin bzw. einen Nachfolger.
(3) Der Stiftungsrat tritt zusammen, wenn die bzw. der Vorsitzende des Stiftungsrats die Mitglieder mit einer Frist von 14 Tagen einberuft, mindestens jedoch einmal im Jahr. Der Stiftungsrat ist einzuberufen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies verlangt.
(4) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mehr als die Hälfte der Stiftungsratsmitglieder anwesend ist. Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Beschlussfassung kann auch im Wege schriftlicher Abstimmung erfolgen, wenn diesem Verfahren kein Stiftungsratsmitglied widerspricht.
§ 10
Aufgaben des Stiftungsrats
(1) Der Stiftungsrat wacht über die Beachtung des Stiftungszwecks, die geplanten Vorhaben der Stiftung und die Einhaltung dieser Satzung
(2) Er nimmt den Wirtschaftsplan, die Jahresrechnung und die Ertragsrechnung sowie den Jahresbericht des Stiftungsvorstandes entgegen.
§ 11
Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus bis zu 15 Mitgliedern. Die bzw. der Vorsitzende des Kuratoriums ist die bzw. der Vorsitzende des Vorstandes des DONUM VITAE e.V.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Kuratoriums beträgt fünf Jahre. Wiederberufung ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Kuratoriums während der laufenden Amtszeit aus, so beruft der Vorstand des DONUM VITAE e. V. zur Förderung des menschlichen Lebens für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin bzw. einen Nachfolger.
(3) Das Kuratorium hat die Aufgabe, den Vorstand bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu beraten und zu unterstützen und insbesondere sich um Zustifter und Zuwendungsgeber zu bemühen.
(4) Das Kuratorium tritt zusammen, wenn die bzw. der Vorsitzende es mit einer Frist von zwei Wochen einberuft, mindestens jedoch einmal jährlich. Die bzw. der Vorsitzende hat das Kuratorium einzuberufen, wenn der Vorstand oder der Stiftungsrat oder ein Drittel der Mitglieder des Kuratoriums dies verlangen. Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teilzunehmen.
(5) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Beschlussfassung kann auch im Wege schriftlicher Abstimmung erfolgen, wenn diesem Verfahren kein Kuratoriumsmitglied widerspricht.
§ 12
Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse
(1) Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks von Vorstand, Stiftungsrat und Kuratorium nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können sie gemeinsam einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer drei Viertel Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes, des Stiftungsrats und des Kuratoriums. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig und mildtätig zu sein und dem ursprünglich verfolgten Stiftungszweck nach § 2 Abs. 2 dieser Satzung möglichst nahe zu kommen.
(2) Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließt der Vorstand mit Zustimmung des Stiftungsrats.
§ 13
Auflösung der Stiftung
Der Vorstand, der Stiftungsrat und das Kuratorium können gemeinsam die Auflösung bzw.die Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Für solche Beschlüsse ist ebenfalls eine drei Viertel Mehrheit in Vorstand, Stiftungsrat und Kuratorium sowie die Zustimmung des Vorstandes des DONUM VITAE e.V. zur Förderung des Schutzes des menschlichen Lebens erforderlich. Solche Maßnahmen sind mit dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften abzustimmen.
§ 14
Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für mildtätige Zwecke im Sinne des § 2 Abs. 2. Den Verwendungsbeschluss fasst der Stiftungsrat in Übereinstimmung mit dem Vorstand des DONUM VITAE e.V. zur Förderung des Schutzes des menschlichen Lebens. Der Beschluss über die Verwendung des Vermögens darf erst nach Einwilligung des für die Stiftung zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.
§ 15
Unterrichtung der Stiftungsaufsichtsbehörde
Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.
§ 16
Stellung des Finanzamtes
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor die Einwilligung des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.
§ 17
Stiftungsaufsichtsbehörde
Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Köln. Oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes NRW. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.
§ 18
In-Kraft-Treten
Die Stiftungssatzung tritt mit dem Tag der Zustellung der Genehmigungsurkunde durch die Bezirksregierung Köln in Kraft.
Für donum vitae ist Leben ein Geschenk.
Diese Überzeugung prägt unser Selbstverständnis
sowie die Grundsätze und die Praxis unserer Beratungstätigkeit.
Wer wir sind, woher wir kommen:
Wie wir unseren Auftrag verstehen:
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