S a t z u n g
„DONUM VITAE – Stiftung deutscher Katholiken zum Schutz des menschlichen Lebens“
§ 1
Name, Rechtsform, Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen „DONUM VITAE – Stiftung deutscher Katholiken zum Schutz des menschlichen Lebens“.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Bonn.
§ 2
Stiftungszweck
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des dritten Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
(2) Die Stiftung hat den Zweck, Initiativen und Aktionen zum Schutz des Lebens, des ungeborenen wie des geborenen, zu fördern. Dazu gehört insbesondere die Unterstützung der von katholischen Christen getragenen Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen, die ihre Beratungstätigkeit nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz und auf der Grundlage des vom Verein DONUM VITAE e.V. zur Förderung des Schutzes des menschlichen Lebens erlassenen Beratungskonzepts vorzunehmen.
(3) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Stifter erhält keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung.
(5) Die Stiftung kann ihre Mittel anderen steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Verfügung stellen, die damit Zwecke im Sinne des Absatzes 2 verwirklichen.
§ 3
Stiftungsvermögen
(1) Das Anfangsvermögen der Stiftung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Es soll durch Zustiftungen Dritter erhöht werden.
(2) Das Stiftungsvermögen ist ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt und nicht an Auflagen geknüpft sind.
§ 4
Verwendungen der Vermögenserträge und Zuwendungen
(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.
(2) Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
§ 6
Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind der Vorstand, der Stiftungsrat und das Kuratorium.
§ 7
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden und vier weiteren Vorstandsmitgliedern.
(2) Die bzw. der Vorsitzende und die vier weiteren Vorstandsmitglieder werden vom Vorstand des DONUM VITAE e.V. zur Förderung des Schutzes des menschlichen Lebens berufen.
(3) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt fünf Jahre. Eine Wiederberufung der Vorstandsmitglieder ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der laufenden Amtszeit aus, so beruft der Vorstand von DONUM VITAE e.V. für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin bzw. einen Nachfolger.
(4) Der Vorstand ist Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. In diesem Rahmen sind die bzw. der Vorsitzende zusammen mit einer bzw. einem stellvertretenden Vorsitzenden bzw. beide stellvertretende Vorsitzende gemeinschaftlich nach außen vertretungsberechtigt.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Sie erhalten Erstattung ihrer nachgewiesenen, angemessenen Auslagen. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
§ 8
Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Satzung. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
a) die Entscheidung über die Verwendung der Stiftungsmittel auf Grund des Beratungskonzepts des DONUM VITAE e.V. zur Förderung des Schutzes des menschlichen Lebens,
b) die Durchführung und Überwachung der Förderungsmaßnahmen,
c) die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
d) die Aufstellung des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses einschließlich einer Ertragsrechnung sowie die Erstellung eines Jahresberichts
über die Tätigkeit der Stiftung und die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie deren Vorlage an die Stiftungsaufsicht.
(2) Er hat die Genehmigung der Organbeschlüsse und wirtschaftlichen Willenserklärung der Stiftungsaufsicht einzuholen, soweit dies nach staatlichem Recht oder nach dieser Satzung erforderlich ist.
(3) Der Vorstand kann zur Wahrnehmung der laufenden Geschäfte und zur Durchführung seiner Beschlüsse eine oder mehrere Geschäftsführerinnen bzw. einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen und eine Geschäftsstelle einrichten.
(4) Der Vorstand wird von der bzw. von dem Vorsitzenden oder einer bzw. einem stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. Die bzw. der Vorsitzende oder eine stellvertretende Vorsitzende bzw. ein stellvertretender Vorsitzender hat den Vorstand einzuberufen, wenn der Stiftungsrat dies verlangt. In diesem Fall muss die Frist von zwei Wochen nicht eingehalten werden.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen und mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Beschlussfassung kann auch im Wege schriftlicher Abstimmung erfolgen, wenn diesem Verfahren kein Vorstandsmitglied widerspricht. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu verfassen, die von der bzw. dem Vorsitzenden unterzeichnet und dem Vorstand zur Kenntnis gegeben wird.
§ 9
Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens neun, höchstens zwölf Mitgliedern. Die bzw. der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder werden vom Vorstand des DONUM VITAE e.V. zur Förderung des Schutzes des menschlichen Lebens berufen.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrats beträgt fünf Jahre. Wiederberufung ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates während der laufenden Amtszeit aus, so beruft der Vorstand des DONUM VITAE e.V. für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin bzw. einen Nachfolger.
(3) Der Stiftungsrat tritt zusammen, wenn die bzw. der Vorsitzende des Stiftungsrats die Mitglieder mit einer Frist von 14 Tagen einberuft, mindestens jedoch einmal im Jahr. Der Stiftungsrat ist einzuberufen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies verlangt.
(4) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mehr als die Hälfte der Stiftungsratsmitglieder anwesend ist. Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Beschlussfassung kann auch im Wege schriftlicher Abstimmung erfolgen, wenn diesem Verfahren kein Stiftungsratsmitglied widerspricht.
§ 10
Aufgaben des Stiftungsrats
(1) Der Stiftungsrat wacht über die Beachtung des Stiftungszwecks, die geplanten Vorhaben der Stiftung und die Einhaltung dieser Satzung
(2) Er nimmt den Wirtschaftsplan, die Jahresrechnung und die Ertragsrechnung sowie den Jahresbericht des Stiftungsvorstandes entgegen.
§ 11
Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus bis zu 15 Mitgliedern. Die bzw. der Vorsitzende des Kuratoriums ist die bzw. der Vorsitzende des Vorstandes des DONUM VITAE e.V.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Kuratoriums beträgt fünf Jahre. Wiederberufung ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Kuratoriums während der laufenden Amtszeit aus, so beruft der Vorstand des DONUM VITAE e. V. zur Förderung des menschlichen Lebens für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin bzw. einen Nachfolger.
(3) Das Kuratorium hat die Aufgabe, den Vorstand bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu beraten und zu unterstützen und insbesondere sich um Zustifter und Zuwendungsgeber zu bemühen.
(4) Das Kuratorium tritt zusammen, wenn die bzw. der Vorsitzende es mit einer Frist von zwei Wochen einberuft, mindestens jedoch einmal jährlich. Die bzw. der Vorsitzende hat das Kuratorium einzuberufen, wenn der Vorstand oder der Stiftungsrat oder ein Drittel der Mitglieder des Kuratoriums dies verlangen. Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teilzunehmen.
(5) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Beschlussfassung kann auch im Wege schriftlicher Abstimmung erfolgen, wenn diesem Verfahren kein Kuratoriumsmitglied widerspricht.
§ 12
Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse
(1) Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks von Vorstand, Stiftungsrat und Kuratorium nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können sie gemeinsam einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer drei Viertel Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes, des Stiftungsrats und des Kuratoriums. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig und mildtätig zu sein und dem ursprünglich verfolgten Stiftungszweck nach § 2 Abs. 2 dieser Satzung möglichst nahe zu kommen.
(2) Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließt der Vorstand mit Zustimmung des Stiftungsrats.
§ 13
Auflösung der Stiftung
Der Vorstand, der Stiftungsrat und das Kuratorium können gemeinsam die Auflösung bzw.die Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Für solche Beschlüsse ist ebenfalls eine drei Viertel Mehrheit in Vorstand, Stiftungsrat und Kuratorium sowie die Zustimmung des Vorstandes des DONUM VITAE e.V. zur Förderung des Schutzes des menschlichen Lebens erforderlich. Solche Maßnahmen sind mit dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften abzustimmen.
§ 14
Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für mildtätige Zwecke im Sinne des § 2 Abs. 2. Den Verwendungsbeschluss fasst der Stiftungsrat in Übereinstimmung mit dem Vorstand des DONUM VITAE e.V. zur Förderung des Schutzes des menschlichen Lebens. Der Beschluss über die Verwendung des Vermögens darf erst nach Einwilligung des für die Stiftung zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.
§ 15
Unterrichtung der Stiftungsaufsichtsbehörde
Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.
§ 16
Stellung des Finanzamtes
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor die Einwilligung des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.
§ 17
Stiftungsaufsichtsbehörde
Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Köln. Oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes NRW. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.
§ 18
In-Kraft-Treten
Die Stiftungssatzung tritt mit dem Tag der Zustellung der Genehmigungsurkunde durch die Bezirksregierung Köln in Kraft.
Satzung der donum vitae Stiftung als pdf zum Download